Satzung des Vereins
Institut für Praxis der Philosophie e.V. (IPPh)
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Institut für Praxis der Philosophie e.V. (IPPh)“
Der Sitz des Vereins ist Darmstadt.
§ 2 Zweck
Der Zweck des Vereins ist die praktische Verwirklichung der Philosophie im persönlichen und gesellschaftlichen Leben. Er verfolgt diesen Zweck als Institut für Praxis der Philosophie.
Dies tritt nicht in Konkurrenz zur universitären Philosophie, sondern ergänzt die akademische Philosophie, die sich wesentlich um die Bildung von Theorie und ihre Lehre kümmert, um die Dimension der Praxis. Die Kooperation mit akademischen Einrichtungen ist wünschenswert.
Ziel philosophischer Praxis ist es, gut Mensch zu sein und in gesellschaftlichen und Naturbeziehungen Solidarität zu üben.
Der Verein praktiziert Philosophie auf drei Ebenen. Diese sind:
– der einzelne Mensch ( Selbstkultivierung, philosophische Lebensberatung)
– die Gesellschaft/ Gemeinschaft ( Initiativen sozialen Engagements)
– die Öffentlichkeit ( Publikationen, die die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit auf bedenkliche Entwicklungen richten oder in moralische Diskurse eingreifen ).
Die Arbeitsformen des Instituts sind:
– Tagungen ( die in der Regel Einübungen in Praxis enthalten sollen)
– Seminare, Arbeitsgruppen, praktische Übungen und Exkursionen
– Einzelgespräche und -beratungen in Fragen philosophischer Lebensführung
– praktische Tätigkeit im gesellschaftlichen Raum
– Publikationen
– Vorlesungen und Vorträge, insofern sie die Praxis der Philosophie befördern, bzw. der Ausbildung und Bildung potentieller Mitarbeiter dienen
– Forschung und weitere Aktivitäten, die dem Zwecke des Vereins unmittelbar dienen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten als solche keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5 Mitgliedschaft
– Mitglied kann jede natürliche Person über 16 Jahre werden, die im Sinne des Vereinszwecks tätig werden will. Eine Fördermitgliedschaft ist möglich.
– Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand auf der Basis eines Gesprächs des Antragstellers/ der Antragstellerin mit einem Vorstandsmitglied.
– Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied, oder durch Tod des Mitglieds.
– Ein Mitglied, das durch Aktivitäten oder Äußerungen dem Vereinszweck entgegenwirkt oder die Aktivitäten des Vereins erheblich behindert, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das Mitglied persönlich durch den Vorstand anzuhören.
§ 6 Organe
Die Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung
3. der Institutsdirektor bzw. die Institutsdirektorin
4. die Mitarbeiterversammlung
§ 7 Der Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden bzw. der Vorsitzenden, einem Stellvertreter bzw. einer Stellvertreterin und bis zu 3 weiteren Mitgliedern. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden/ die Vorsitzende und deren Stellvertreter bzw. Stellvertreterin (Vorstand i. S. von § 26 BGB) vertreten. Jeder ist einzelvertretungsberechtigt. Ausgaben über € 1000 bedürfen eines Vorstandsbeschlusses.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Nachwahlen sind bei jeder Mitgliederversammlung möglich. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden bzw. eine Vorsitzende und einen stellvertretenden Vorsitzenden bzw. eine stellvertretende Vorsitzende für drei Jahre. Diese bleiben im Amt bis ein Nachfolger bzw. eine Nachfolgerin gewählt ist.
Vorstandsbeschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/ der Vorsitzenden.
Zu den Aufgaben des Vorstandes gehört insb. die Genehmigung des Institutsarbeitsplanes. Ist der Institutsdirektor bzw. die Institutsdirektorin selbst Vorstandsmitglied, so hat er bzw. sie bei der Abstimmung über diese Genehmigung keine Stimme.
§ 8 Die Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom Vorsitzenden bzw. der Vorsitzenden des Vorstandes unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 14 Tagen durch persönliche Einladung schriftlich an die letztbekannte Adresse des jeweiligen Mitglieds einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Die Aufnahme von Anträgen in die Tagesordnung wird von der Mitgliederversammlung bei der Feststellung der Tagesordnung beschlossen.
2) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Diskussion der zukünftigen Arbeit des Vereins auf der Basis einer Vorlage des Vorstands.
b) Wahl eines Mitgliedes, das nicht dem Vorstand angehört und als Revisor der Mitgliederversammlung in der nächsten Sitzung über die Haushaltsführung des Vereins Bericht erstattet. Dem Revisor ist Einblick in alle finanziellen Vorgänge zu gewähren.
c) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Revisors und des Vorstands, Entlastung des Vorstandes.
d) Wahl von Vorstandsmitgliedern.
e) Festsetzung der Höhe des Mitgliederbeitrages.
f) Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung.
Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung außer zu f) erfolgen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Beschlüsse zu f) mit der Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder.
Über die Beschlüsse der Versammlung ist ein Protokoll zu erstellen, das vom Protokollführer bzw. der Protokollführerin und vom Vorsitzenden bzw. der Vorsitzenden unterzeichnet wird.
§ 9 Der Institutsdirektor/ die Institutsdirektorin
Der Institutsdirektor bzw. die Institutsdirektorin wird vom Vorstand zur Führung der laufenden Geschäfte des Instituts bestellt. Seine bzw. ihre Tätigkeit kann vergütet werden, in Ausübung seiner bzw. ihrer Tätigkeit anfallende Spesen werden vom Verein getragen. Er bzw. sie muss nicht Mitglied des Vereins sein.
Er bzw. sie ist zuständig für:
a) die Beauftragung von Mitarbeitern zur Durchführung von Tätigkeiten zur Realisierung des Vereinszweckes.
b) Die Vorbereitung und Einberufung der Mitarbeiterversammlung.
Der Institutsdirektor bzw. die Institutsdirektorin ist im Rahmen des vom Vorstand genehmigten Arbeits- und Finanzierungsplanes für Aufwendungen im Namen des Vereins zeichnungsberechtigt. Er bzw. sie überwacht die Einhaltung des Arbeitsplanes und ist dem Vorstand Rechenschaft schuldig.
§ 10 Die Institutsmitarbeiter/ die Institutsmitarbeiterinnen
Institutsmitarbeiter bzw. Institutsmitarbeiterinnen sind alle Personen, die im Auftrag des Vereins (§ 9a) zur Realisierung des Vereinszweckes tätig sind.
§ 11 Die Mitarbeiterversammlung
Die Mitarbeiterversammlung entwickelt und beschließt jeweils für ein halbes Jahr im Voraus einen Arbeits- und zugehörigen Finanzierungsplan. Der Institutsdirektor bzw. die Institutsdirektorin hat Vetorecht. Dabei sind alle Arbeitsvorhaben ausführlich darzustellen und gemeinsam zu erörtern.
Der Arbeits- und Finanzierungsplan bedarf der Genehmigung durch den Vorstand.
§ 12 Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliedsbeiträge sind jeweils für ein Jahr am 1.1. im Voraus fällig. Schülern bzw. Schülerinnen, Studierenden und Nicht-Erwerbstätigen ist ein ermäßigter Beitrag zu gewähren.
§ 13 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung der Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an die Gesellschaft für Philosophische Praxis e.V., Bergisch Gladbach und ist im Sinne des Vereinzweckes ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig zu nutzen.
Festgestellt am 23. Mai 2005
Prof. Dr. Gernot Böhme
Dr. Kai Buchholz
Dr. Ute Gahlings
Dr. med. Christian Hellweg
Dr. Fred Hiß
Dr. Wolfgang Holeschak
Dr. Bernd Villhauer
***
Änderung von §13 der Satzung in der Mitgliederversammlung vom 13. Mai 2022 wie folgt:
§ 13 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung der Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an die Internationale Gesellschaft für Philosophische Praxis e.V. (IGPP) und ist im Sinne des Vereinzweckes ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig zu nutzen. Die im Eigentum des Vereins befindliche Handbibliothek des 2022 verstorbenen Institutsdirektors Prof. Dr. Gernot Böhme wird der Stadt Darmstadt vermacht.